Informationen zu Rechnungen ab Januar 2023

Unsere privatzahnärztlichen Abrechnungen entsprechen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Diese ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V zu finden.

Wen betrifft es?

Dies betrifft alle Patienten, die sich bei uns als Privatpatient / Selbstzahler angemeldet haben, wie auch alle gesetzlich versicherten Patienten, die „außervertragliche“ Leistungen erhalten.

Was ändert sich?

Ab Januar 2023 werden auf unseren Rechnungen neue Leistungsziffern aufgeführt sein.

  • Leistungen der Parodontitistherapie und Parodontitis-Nachsorge werden nun basierend auf der S3-Leitlinie zur Behandlung von Parodontitis Stadium I-III (2020)  berechnet. Hierfür sind neue analoge Behandlungsziffern im Beratungsforum zur GOZ (bestehend aus PKV, Beihilfestellen, BZÄK) vereinbart worden.

Wissen


Nach der wissenschaftlichen Veröffentlichung der S3-Leitlinie für die Behandlung der Parodontitis (Stad. I-III) 2020 hat die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ab Mitte 2021 die Behandlungsrichtlinien verbindlich angepasst.

Die Leitlinie beschreibt ein wissenschaftlich bestätigtes einheitliches Vorgehen bei der Behandlung der Parodontitis. Die Leistungen und Vergütungen sind in der PAR-Behandlungsrichtlinie festgeschrieben.

Um für die Patienten, die Streitereien mit ihren (privaten) Kostenerstattern zu minimieren, gibt es das Beratungsforum GOZ (bestehend aus: Verband der privaten Krankenversicherer (PKV), Beihilfestellen und Bundeszahnärztekammer (BZÄK)). In diesem Forum hat man sich auf die analoge Berechnung verschiedener Behandlungspositionen in der PAR-Therapiestrecke geeinigt.

Die bisherigen Leistungspositionen (Inhalt und Vergütung) mussten bis dato seit 1988 ohne Anpassung Anwendung finden. Nachdem nun schon die gesetzliche Krankenversicherung seit Mitte 2021 die Leistungspositionen dem wissenschaftlichen Stand entsprechend angepasst hatte, sind nun auch die Leistungspositionen der privaten Gebührenordnung (GOZ) angepasst worden.

Es werden verschiedene Abrechnungspositionen zur analogen Berechnung empfohlen, sodass der durch die S3-Leitlinie geänderte Leistungsinhalt nun auch den privat Versicherten ohne größere Probleme erstattet werden dürfte.

GOZ_Beschlussfassung_zur_analogen_Abrechung_der_PAR

Wir werden versuchen unsere Rechnungsstellung möglichst eng an den oben genannten Empfehlungen zu orientieren.

Ebenfalls werden wir die Leistungen durch die Faktoren den individuellen Schwierigkeiten entsprechend anpassen. Somit erhalten Sie von uns eine individuelle zahn- und fallbezogenen Therapie. Die Rechnungsstellung wird ebenfalls individuell den Anforderungen angepasst sein.

Wir unterstützten Sie nach Möglichkeiten Ihre Forderungen gegenüber Ihrem Kostenerstatter zu erklären. Das Rechtsverhältnis besteht jedoch zwischen Ihnen und uns und wir können Ihnen keine Erstattung garantieren.

Die „Bewertung“ der Gebührenordnung für Zahnärzte wird von verschiedenen Stellen (Bundeszahnärztekammer, private Krankenkassen, Beihilfestellen, …) unterschiedlich ausgelegt und oft formulieren die Kostenerstatter ihre Ablehnungen mit einer „fehlerhaften Abrechnung“ durch den Leistungserbringer und versuchen so von sich abzulenken.

Im Falle einer Ablehnung von Leistungen durch Ihren Kostenerstatter senden Sie uns bitte den Bescheid möglichst vollständig in digitaler Form (Scan, Foto) zu. In den meisten Fällen kann der Sachverhalt erklärt werden.

Steigerungen der Abrechungspositionen passen die bei Ihnen notwendige Leistung entsprechend an und werden von uns in der Rechnung begründet. Auch hier verweigern sich Kostenerstatter zunächst gerne pauschal.

Sprechen Sie Ihren Kostenerstatter zunächst direkt an und lassen sich erklären, warum man Ihnen statt einer umfänglich notwendigen Behandlung nur eine reduzierte Behandlung zugesteht? Oft führt dies schon zu Erklärungsproblemen bei den Krankenkassen.