Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) besteht zu 85% aller Behandlungsziffern (auch die für die Behandlung der Parodontitis) seit 1988 (!) in unveränderter Form. Dies bedeutet 35 Jahre Stillstand!!!
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2012 zwar einige Positionen ergänzt (zum Beispiel die Anfertigung von Kunststofffüllungen und implantologische Leistungen), aber er ignoriert die ihm per Gesetz auferlegte Pflicht, die bestehenden Positionen inhaltlich und vergütungsmäßig regelmäßig anzupassen. Seit 1988 haben sich Behandlungskonzepte jedoch stark verändert und finden in der Leistungsbeschreibung der Gebührenordnung jedoch keinerlei Berücksichtigung.

Nach der wissenschaftlichen Veröffentlichung der S3-Leitlinie für die Behandlung der Parodontitis (Stad. I-III) 2020 gelten seit Mitte 2021 neue Behandlungsrichtlinien für die Parodontitisbehandlung im Bereich der GKV.

Nun hat sich das Beratungsforum GOZ bestehend aus: Verband der privaten Krankenversicherer (PKV), Beihilfestellen und Bundeszahnärztekammer (BZÄK)) auf einige neue Behandlungsziffern in der Therapiestrecke der Parodontitisbehandlung und Parodontitis-Nachsorge geeinigt.


Weitere Informationen zu Rechnungen ab Januar 2023.


Festgelegt ist erstmals auch die Leistung der Nachreinigung von „Rest“-Taschen im Rahmen der Nachsorge, die es in dieser Form bislang nicht gab. Die neuen Abrechnungsziffern werden zur analogen Berechnung empfohlen, sodass der  durch die S3-Leitlinie geänderte Leistungsinhalt nun auch in der privaten zahnärztlichen Gebührenordnung abgebildet werden kann und von den beteiligten Kostenerstattern akzeptiert wird.

GOZ Beschlussfassung zur analogen Abrechung der PAR

Unsere Rechnungslegung wird sich möglichst eng an den oben genannten Empfehlungen orientieren und wir unterstützten Sie nach Möglichkeiten Ihre Forderungen gegenüber Ihrem Kostenerstatter zu erklären. Das Rechtsverhältnis besteht jedoch zwischen Ihnen und uns und wir können Ihnen keine Erstattung garantieren. Die Bewertung der Gebührenordnung für Zahnärzte wird von verschiedenen Stellen (Bundeszahnärztekammer, private Krankenkassen, Beihilfestellen, …) unterschiedlich ausgelegt und oft formulieren die Kostenerstatter ihre Ablehnungen mit einer „fehlerhaften Abrechnung“ durch den Leistungserbringer und versuchen so von sich abzulenken.

Im Falle einer Ablehnung von Leistungen durch den Kostenerstatter senden Sie uns bitte den Bescheid möglichst vollständig in digitaler Form (Scan, Foto) zu. In den allermeisten Fällen kann der  Sachverhalt erklärt werden.

Über die “Faktoren” werden die Behandlungsziffern der bei Ihnen notwendigen Leistung angepasst und sofern notwendig, von uns in der Rechnung begründet. Auch hier verweigern sich Kostenerstatter zunächst gerne mal pauschal. Verweisen Sie auch selbst gegenüber Ihrem Kostenerstatter darauf, dass Sie ein Recht haben eine auf Ihren Gesundheitszustand angepasste Behandlung zu erhalten und fragen nach, warum der Kostenerstatter der Ansicht ist, dass Sie nur eine geringere Behandlung benötigen?

 

 

Quelle
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